Zum 01.02.2020 hat das Vereinigte Königreich (UK) die EU verlassen. Nach der Brexit-Übergangsphase ist das UK seit dem 01.01.2021 auch nicht mehr Mitglied des EU-Binnenmarkts sowie der Zollunion. Um einen ungeregelten Austritt zu verhindern, haben sich die EU und UK auf einen Handels- und Kooperationsabkommen verständigt, dass zum Jahresbeginn 2021 vorläufig in Kraft getreten ist. Dieses beinhaltet insbesondere Regelungen zu folgenden Themenbereichen:
1. Warenverkehr
Zollfreiheit besteht weiterhin für Ursprungswaren aus der EU bzw. dem UK, jedoch nicht für Produkte aus Drittstaaten. Hierbei hat Großbritannien das seit Jahresbeginn geltende Zolltarifsystem UKGT vorgestellt.
Seit Jahresbeginn ist eine Zollanmeldung auch für EU-Waren erforderlich, die aber in einer Übergangsphase noch nachgereicht werden kann.
Für die Warenein- und –ausfuhr ist nunmehr auch eine Elektronische Anmeldung notwendig. Hierzu ist für die Ausfuhr aus dem UK die Beantragung einer deutschen EORI-Nummer zwingende Voraussetzung. Für den Export in das UK muss eine entsprechende UK-EORI-Nummer beantragt werden.
Für viele Waren, die aus dem UK importiert werden, ist eine separate EU-Zertifizierung erforderlich. Dies gilt insbesondere für Maschinenteile, Bau- und Medizinprodukte.
2. Personenverkehr und Freizügigkeit
Für Reisende zwischen der EU und dem UK besteht grundsätzlich keine Visumspflicht, Aufenthalte bis 90 Tage insofern der geplante Aufenthalt nicht länger als 90 Tage ist. Für eine Übergangszeit ist für die Einreise auch noch der Personalausweis ausreichend. Allerdings hat die britische Regierung angekündigt, ab Oktober 2021 die Einreise nur noch mit einem Reisepass zu genehmigen.
Für britische MitarbeiterInnen in Deutschland gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für andere Drittstaatsangehörige. Erforderlich ist insbesondere eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, ein deutscher Arbeitsvertrag sowie eine Meldung beim Einwohnermeldeamt.
3. Zivilrecht
Unternehmen, die in Großbritannien eingetragen sind, gelten nunmehr als Drittlandsunternehmen und werden nicht automatisch anerkannt, wie dies bei EU-Unternehmen untereinander der Fall ist. Die Anerkennung unterliegt dementsprechend dem jeweiligen nationalen Recht. Auch britische Zweigniederlassungen werden in der EU als Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen behandelt. Anders ist es wiederum bei Tochterunternehmen von britischen Konzernmüttern: Diese werden grundsätzlich als EU-Unternehmen betrachtet und unterliegen dementsprechend grundsätzlich dem EU-Recht.
Weitere Informationen finden sich auch auf der Seite unseres baden-württembergischen EEN-Partners Handwerk International Baden-Württemberg:
https://www.handwerk-international.de/artikel/brexit-diese-aenderungen-kommen-105,0,77.html