Die Taxonomie legt ein einheitliches Rahmenwerk für die Definition von „nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten“ in der Europäischen Union fest. Dies erleichtert es Investoren, ihre Anlageentscheidungen in nachhaltige Unternehmen und Technologien umzustellen, ohne „Greenwashing“ zu betreiben. Unter Greenwashing versteht man PR-Methoden, die Unternehmen in der Öffentlichkeit ein umweltfreundliches und verantwortungsbewusstes Image verleihen, ohne dass es dafür eine hinreichende Grundlage gibt. Die neuen Vorgaben sollen einheitliche Bewertungskriterien und Transparenz schaffen.
So müssen Anbieter von grünen Wertpapieren beispielsweise nachweisen, inwiefern die investierten Finanzmittel an Unternehmen fließen, die im Einklang mit der EU-Taxonomie wirtschaften. Zusätzlicher Bestandteil dieses Regelwerks sind Offenlegungspflichten für Unternehmen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Die Taxonomie gliedert sich in folgende sechs Umweltziele auf:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Abfallvermeidung und Recycling
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz gesunder Ökosysteme
Für das erste Ziel liegen nun die Bewertungskriterien vor, die von Seiten der EU letztmalig zur Konsultation vorgelegt werden. Die Taxonomie-Verordnung und die zugehörigen delegierten Rechtsakte sollen in zwei zeitlichen Stufen in Kraft treten; die Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel betreffend bereits am 1. Januar 2022.
Quelle und weiterführende Informationen:
https://ec.europa.eu/germany/news/20210421-eu-taxonomie_de
#EUTaxonomie
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