Rechtsrahmen
Im Rechtsrahmen für die EU-Kohäsionspolitik, der „Verordnung über gemeinsame Bestimmungen (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013“ wurden Weichenstellungen vorgenommen, um die Nutzung von Synergien zwischen unterschiedlichen Förderquellen zu unterstützen. Die Überschrift lautet: “Grundsätze und Konzept von Synergien zwischen den ESIF und Horizon 2020 in den Rechtsgrundlagen für die ESI-Fonds im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) – Verordnung über gemeinsame Bestimmungen (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013.
Erwägungsgrund 30: Synergien zwischen den ESI-Fonds und Horizon 2020 für Investitionen im Bereich Forschung und Entwicklung
„Wesentliche Mechanismen für die Verwirklichung dieser Synergien sollten die vereinfachte Anerkennung von Pauschalsätzen für förderfähige Kosten aus "Horizon 2020" für ähnliche Vorgänge und Begünstigte sowie die Möglichkeit sein, Finanzmittel aus verschiedenen Instrumenten der Union, wie z. B. den ESI-Fonds und "Horizon 2020", im selben Vorhaben kombiniert zu verwenden.“
Art. 4 (2): Grundsatz der Komplementarität
Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen für Komplementarität der Unterstützung aus den ESI-Fonds mit anderen Instrumenten der Union sorgen.
Art 13 (1): Synergien-Leitfaden für Begünstigte
Die Kommission verfasst Leitlinien für den effizienten Zugang zu den ESI-Fonds und die Nutzung dieser Fonds sowie dazu, wie andere Instrumente relevanter Politikbereiche der Union ergänzend ausgeschöpft werden können.
Art. 15 (1) b) i): Vorkehrungen für Synergien
Partnerschaftsvereinbarungen müssen Vorkehrungen beinhalten, die die Koordinierung zwischen den ESI-Fonds und anderen nationalen und Unions-Finanzierungsinstrumenten und mit der EIB sicherstellen.
Art. 65 (11): Kombination von Beihilfen
Die Kombination von Beihilfen aus unterschiedlichen EU-Förderinstrumenten (oder aus einem oder mehreren ESI-Fonds oder aus einem oder mehreren Programmen und anderen Unionsinstrumenten) ist möglich, vorausgesetzt, der aufgeführte Ausgabenposten wird weder aus einem anderen Fonds oder Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms unterstützt.
Art. 67(5)b sowie Art. 68 (1) c): Angleichung von Förderregeln
Die Festlegung der Förderbeträge der ESI-Fonds (Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung) können den Vorschriften von Horizon 2020 (und anderer EU-Progamme) für standardisierte Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und Pauschalsätze für eine ähnliche Art von Vorhaben und Begünstigte angeglichen werden.
Art. 70 (2): Förderung von Vorhaben außerhalb des Programmgebiets
Sieht die Möglichkeit vor, dass bis zu 15% der Mittel aus dem EFRE und dem EMFF auf Prioritätenebene (bzw. bis zu 5% der ELER-Mittel auf Programmebene), sowie bis zu 3% der Mittel eines ESF-OP (Art. 13(3) ESF) Maßnahmen außerhalb des Programmgebietes zugewiesen werden können.
Art. 96 (3)d und (6)a: Koordinierung in den operationellen Programmen
In den Operationellen Programmen (OP) sind die Mechanismen der Koordinierung zwischen ESIF und anderen Instrumenten der Union und nationaler Förderinstrumente darzulegen. Gegebenenfalls sind die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat anzugeben.
ANHANG I (GSR; Abschnitte 3 und 4): Sicherstellung von Synergien, effektiver Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen Programme
Der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) sieht vor, dass Kommission und Mitgliedstaaten Synergien, effektive Koordinierung und Komplementarität der verschiedenen Programme sicherstellen, explizit jene zwischen den ESI-Fonds und Horizon 2020 (Abschnitt 4.3).
Synergien zwischen den Politikbereichen sollen so auf strategisch-programmatischer wie auch auf Projektebene unterstützt werden:
So sollen die Operationellen Programme für die ESIF Mechanismen zur Koordinierung zwischen ESIF und anderen Instrumenten der EU sowie nationalen Förderinstrumenten darlegen. Synergien können dabei durch eine gemeinsame oder parallele Förderung von Projekten erreicht werden. Ebenfalls möglich ist die serielle Förderung, in der Anschlussprojekte durch andere Förderinstrumente unterstützt werden. Dies kann sowohl „downstream“ durch die Verwertung von Ergebnisse aus H2020-Projekten in lokalen und regionalen Verbünden erfolgen, aber auch „upstream“, wenn durch ESIF-Förderung Kapazitäten für die erfolgreiche Umsetzung von Projekten der Spitzenforschung aufgebaut werden.
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zur Ermöglichung von Synergien zwischen den europäischen Struktur- und Investitionsfonds, Horizon 2020 und anderen EU-Programmen für die Förderung von Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit veröffentlicht.
Weitere Informationen zur Nutzung von Synergien zwischen ESIF und H2020, insbesondere auch eine Zusammenstellung relevanter H2020-Bekanntmachungen, gibt es im Synergienportal des BMBF:
www.eu-synergien.de